Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 22.06.2022

Download AGB (PDF)

Personalvermittlungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Leistungen und Angebote der Ambass GmbH („Ambass“) im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bewerbern (nachfolgend „Kandidaten“ genannt) zum unmittelbaren Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, selbst wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Ambass widerspricht hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

2. Die Bestimmungen eines Vermittlungsvertrages oder einer zwischen Ambass und dem Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung über die von diesen AGB erfassten Dienstleistungen gehen im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs den Bestimmungen dieser AGB vor.

§ 2 Durchführung des Vertrages

1. Ambass bemüht sich, dem Auftraggeber Kandidaten zur Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu vermitteln. Dabei kann eine solche Kandidatenvermittlung zum einen als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation der hierfür zu vermittelnden Kandidaten vorhergehend in einem Vermittlungsvertrag bestimmt werden. Gleichermaßen von diesen AGB erfasst ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der Ambass einen Kandidaten dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsvertrag geschlossen wurde.

2. Ein Vertragsverhältnis gilt als von Ambass vermittelt, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG und einem Kandidaten unter Mitwirkung von Ambass innerhalb von zwölf Monaten nach Bereitstellung der ersten Informationen über diesen Kandidaten durch Ambass ein Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag zustande kommt.

3. Der Auftraggeber wird,

a) Ambass unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen über den Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages mit einem von Ambass vorgestellten Kandidaten und die dabei vereinbarte Jahresbruttovergütung unterrichten;

b) auf Verlangen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen eine Kopie des jeweiligen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen an Ambass übersenden oder Ambass Einsicht in diese Unterlagen gewähren;

c) Ambass unverzüglich, jedenfalls vor erstmaliger persönlicher Vorstellung eines Kandidaten bei dem Auftraggeber darüber informieren, wenn ihm eine von Ambass vorgeschlagener Kandidat bereits als Arbeitssuchender bekannt ist und

d) Ambass unverzüglich über den Wegfall seines Vermittlungsbedarfs unterrichten.

§ 3 Vermittlungsvergütung

1. Ambass ist berechtigt, für ihre Vermittlungsbemühungen gesondert für jeden vermittelte Kandidaten eine von dem Erfolg der Vermittlungsbemühungen abhängige Vermittlungsvergütung zu verlangen, deren Höhe von der zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten vereinbarten Jahresbruttovergütung abhängig ist und in dem jeweiligen Vermittlungsvertrag vereinbart wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Andienungsvermittlung), gilt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 35% der Jahresbruttovergütung als vereinbart.

2. Die Jahresbruttovergütung umfasst neben dem für die Arbeitsleistung für den Zeitraum eines Kalenderjahres geschuldeten Bruttoentgelts (Honorar/Gehalt) auch etwaige dem Kandidaten nach Maßgabe zustehende Sonder- und Einmalzahlungen, Gewinn- und Ertragsbeteiligungen, Provisionen, Tantiemen, Aufwendungserstattungen sowie geldwerte Vorteile und Sachbezüge, jeweils brutto. Soweit Ergebnis- oder Zielabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart werden, ist für die Berechnung der Vermittlungsvergütung von Ambass von einer optimalen bzw. vollen Ergebnis- oder Zielerreichung auszugehen. Sofern sich die Jahresbruttovergütung innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit des Kandidaten für den Auftraggeber erhöht, steht Ambass das Recht zu, eine Neuberechnung der Vermittlungsvergütung auf Grundlage der erhöhten Jahresbruttovergütung zu verlangen.

§ 4 Weitergabe von Profilen an Dritte

Die Vergütungsregelungen gemäß § 3 gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ein ihm von Ambass überlassenes Profil eines Kandidaten und/oder Personalunterlagen eines Kandidaten an Dritte weitergibt und nachfolgend zwischen dem Dritten und dem Kandidaten ein Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 begründet wird. Die Vergütung wird in diesem Fall von dem Auftraggeber geschuldet. Etwaige Ansprüche von Ambass gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt; auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß Satz 1 und 2 werden jedoch etwaige Zahlungen des Dritten angerechnet.

§ 5 Vermittlung von Ausbildungsverträgen

Sofern Ambass zur Vermittlung von Ausbildungsverträgen tätig wird, beträgt die Vermittlungsvergütung abweichend von den Bestimmungen gemäß § 3 für jeden vermittelten Auszubildenden 5.000€ zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Sonderleistungen

Ambass kann von dem Auftraggeber Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen für die ggf. von dem Auftraggeber vorhergehend gesondert beauftragte Durchführung von Fremdsprachentests, Einholung von grafologischen Gutachten, Persönlichkeitsprofilanalysen und Sozialkompetenztests durch externe Dienstleister und/oder eine spezielle Anzeigenschaltung verlangen. Der Aufwendungsersatz erfolgt in Höhe des tatsächlichen Aufwands gegen Vorlage entsprechender Belege.

§ 7 Pauschales Vermittlungshonorar / Schadensersatz

1. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 a) und/oder b) nicht nach oder ist Ambass aus einem anderen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, die Berechnung der ihr zustehenden Vermittlungsvergütung nicht möglich, so kann Ambass vom Auftraggeber je vermittelten Kandidaten die Zahlung eines pauschalen Vermittlungshonorars in Höhe von 25.000€] zzgl. Umsatzsteuer verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Ambass gemäß § 3 nur ein Anspruch auf eine geringere Vermittlungsvergütung zusteht.

2. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 c) und/oder d) nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er Ambass die im Vertrauen auf den Fortbestand der Vermittlungschancen entstandenen Kosten und nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 8 Unterlagen des Auftraggebers / Unterlagen von Ambass

1. Ambass verwahrt die ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erfüllung eines Vermittlungsvertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und gibt die sich in diesem Zeitpunkt noch bei Ambass befindenden Unterlagen dem Auftraggeber nach Beendigung der Vermittlung heraus. Ambass haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung etwaiger von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen.

2. Alle durch Ambass an den Auftraggeber übergebene Unterlagen, die Informationen über vorgeschlagene Kandidaten enthalten, bleiben Eigentum von Ambass oder des Kandidaten. Diese Unterlagen ebenso wie die darin enthaltenen Angaben und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen durch den Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen, die Ambass ihm zur Verfügung gestellt hat, auf Verlangen – spätestens jedoch drei Monate nach Übergabe dieser Unterlagen durch Ambass – vollständig an diese zurückgeben; dies gilt entsprechend für etwaige von dem Auftraggeber angefertigte Kopien oder sonstige Abschriften. Elektronische Archivierungen dieser Unterlagen wird der Auftraggeber gleichzeitig löschen.

§ 9 Eignung und Qualifikation des Kandidaten

Die Angaben eines Kandidaten werden von Ambass ausschließlich hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Tätigkeits- und Kandidatenprofil des Auftraggebers geprüft. Es obliegt dem Auftraggeber vor Abschluss eines Dienst-, Werkoder Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten dessen Eignung und – 2 – Qualifikation zu prüfen. Ambass ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben eines vorgestellten Kandidaten zu überprüfen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Fälligkeit / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

1. Der Rechnungsbetrag wird – sofern nicht anders vereinbart – mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Auftraggeber auf die jeweilige Rechnung hin keine vollständige Zahlung, gerät er zehn Tage nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung durch Ambass bedarf.

2. Gegen die Ansprüche von Ambass kann der Auftraggeber nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber ebenfalls nur in den Fällen des Satz 1 zu.

§ 2 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Für die Verletzung einer sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Pflicht haftet Ambass nur, wenn Ambass , ein gesetzlicher Vertreter von Ambass oder ein Erfüllungsgehilfe von Ambass die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für sonstige Fahrlässigkeit gehaftet. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.

2. Die Haftung von Ambass ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Ambass den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3 Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für etwaige Leistungspflichten des Auftraggebers ist an dem Sitz von Ambass.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaige Wechsel- und Scheckforderungen bei dem Amts- oder Landgericht, das für den Sitz von Ambass zuständig ist; dies ist derzeit Düsseldorf. Ambass ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 4 Schlussbestimmungen

1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Ambass findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.

2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Aufhebung, Änderung und/oder Ergänzung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB möglichst weitgehend entspricht.

4. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 gelten entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag.